Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Text
§ 25. Gründungsprüfung.Paragraph 25, Gründungsprüfung.
Allgemeines
(1)Absatz eins,Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats haben den Hergang der Gründung zu prüfen.
(2)Absatz 2,Außerdem hat eine Prüfung des Hergangs der Gründung durch einen oder mehrere Prüfer (Gründungsprüfer) stattzufinden, wenn
ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zu den Gründern gehört oder
bei der Gründung für Rechnung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats Aktien übernommen sind oder
ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sich einen besonderen Vorteil oder für die Gründung oder ihre Vorbereitung eine Entschädigung oder Belohnung ausbedungen hat oder
eine Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen (§ 20) vorliegt.eine Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen (Paragraph 20,) vorliegt.
(3)Absatz 3,Die Gründungsprüfer bestellt das Gericht.
(4)Absatz 4,Als Gründungsprüfer dürfen nur Beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Beeidete Buchprüfer und Steuerberater, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften oder Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften bestellt werden.
(5)Absatz 5,Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie Angestellte der Gesellschaft dürfen nicht als Gründungsprüfer bestellt werden; gleiches gilt für Personen und Prüfungsgesellschaften, auf deren Geschäftsführung die Gründer oder Personen, für deren Rechnung die Gründer Aktien übernommen haben, oder die Gesellschaft maßgebenden Einfluß haben. Im übrigen gilt § 271 Abs. 2 HGB sinngemäß.Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie Angestellte der Gesellschaft dürfen nicht als Gründungsprüfer bestellt werden; gleiches gilt für Personen und Prüfungsgesellschaften, auf deren Geschäftsführung die Gründer oder Personen, für deren Rechnung die Gründer Aktien übernommen haben, oder die Gesellschaft maßgebenden Einfluß haben. Im übrigen gilt Paragraph 271, Absatz 2, HGB sinngemäß.
Anmerkung
Auf den durch das RLG, BGBl. Nr. 475/1990, eingefügten letzten
Satz des Abs. 5, ist die Übergangsvorschrift des Art. XI Abs. 1 RLG
nicht anzuwenden, sie gilt nur im Zusammenhang mit der
Rechnungslegung; die Neufassung ist daher schon seit dem 1. 8. 1990
anzuwenden.
Schlagworte
qualifizierte Gründung
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2009
Dokumentnummer
NOR12027271
alte Dokumentnummer
N2196515528T