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§ 25 AktG

Fassungen
01.08.1990 bis 07.10.2004 — BGBl. Nr. 475/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25 heute01.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 71/2009
§ 2501.06.200831.07.2009 § → § BGBl. I Nr. 70/2008
§ 2501.01.200731.05.2008 § → § BGBl. I Nr. 120/2005
§ 2508.10.200431.12.2006 § → § BGBl. I Nr. 67/2004
§ 2501.08.199007.10.2004 BGBl. Nr. 475/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.08.1990BGBl. Nr. 475/1990

Außerkrafttretensdatum

07.10.2004danach: BGBl. I Nr. 67/2004

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Paragraph 25, Gründungsprüfung.

Allgemeines

  1. Absatz eins,Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats haben den Hergang der Gründung zu prüfen.
  2. Absatz 2,Außerdem hat eine Prüfung des Hergangs der Gründung durch einen oder mehrere Prüfer (Gründungsprüfer) stattzufinden, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zu den Gründern gehört oder
    2. Ziffer 2
      bei der Gründung für Rechnung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats Aktien übernommen sind oder
    3. Ziffer 3
      ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sich einen besonderen Vorteil oder für die Gründung oder ihre Vorbereitung eine Entschädigung oder Belohnung ausbedungen hat oder
    4. Ziffer 4
      eine Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen (Paragraph 20,) vorliegt.
  3. Absatz 3,Die Gründungsprüfer bestellt das Gericht.
  4. Absatz 4,Als Gründungsprüfer dürfen nur Beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Beeidete Buchprüfer und Steuerberater, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften oder Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften bestellt werden.
  5. Absatz 5,Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie Angestellte der Gesellschaft dürfen nicht als Gründungsprüfer bestellt werden; gleiches gilt für Personen und Prüfungsgesellschaften, auf deren Geschäftsführung die Gründer oder Personen, für deren Rechnung die Gründer Aktien übernommen haben, oder die Gesellschaft maßgebenden Einfluß haben. Im übrigen gilt Paragraph 271, Absatz 2, HGB sinngemäß.

Anmerkung

Auf den durch das RLG, BGBl. Nr. 475/1990, eingefügten letzten
Satz des Abs. 5, ist die Übergangsvorschrift des Art. XI Abs. 1 RLG
nicht anzuwenden, sie gilt nur im Zusammenhang mit der
Rechnungslegung; die Neufassung ist daher schon seit dem 1. 8. 1990
anzuwenden.

Schlagworte

qualifizierte Gründung

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12027271

alte Dokumentnummer

N2196515528T