Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 98/1965
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Text
§ 26. Umfang der GründungsprüfungParagraph 26, Umfang der Gründungsprüfung
(1)Absatz eins,Die Prüfung durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie die Prüfung durch die Gründungsprüfer haben sich namentlich darauf zu erstrecken:
ob die Angaben der Gründer über die Übernahme der Aktien, über die Einlagen auf das Grundkapital und über die in den §§ 19 und 20 vorgesehenen Festsetzungen richtig und vollständig sind;ob die Angaben der Gründer über die Übernahme der Aktien, über die Einlagen auf das Grundkapital und über die in den Paragraphen 19 und 20 vorgesehenen Festsetzungen richtig und vollständig sind;
ob die für eingelegte oder übernommene Gegenstände gewährten Leistungen angemessen sind.
(2)Absatz 2,Über jede Prüfung ist unter Darlegung dieser Umstände schriftlich zu berichten.
(3)Absatz 3,Je ein Stück des Berichts der Gründungsprüfer ist dem Gericht und dem Vorstand einzureichen. Jedermann kann den Bericht beim Gericht einsehen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2009
Dokumentnummer
NOR12027272
Alte Dokumentnummer
N2196515529T