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§ 31 AktG

Fassungen
01.01.1966 bis 30.06.1996 — BGBl. Nr. 98/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 31 heute01.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 71/2009
§ 3101.07.199631.07.2009 § → § BGBl. Nr. 304/1996
§ 3101.01.196630.06.1996 BGBl. Nr. 98/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98/1965

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.01.1966BGBl. Nr. 98/1965

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996danach: BGBl. Nr. 304/1996

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Paragraph 31, Prüfung durch das Gericht

  1. Absatz eins,Das Gericht hat zu prüfen, ob die Gesellschaft ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist. Ist dies nicht der Fall, so hat es die Eintragung abzulehnen.
  2. Absatz 2,Das Gericht hat die Eintragung auch abzulehnen, wenn die Gründungsprüfer erklären oder wenn es offensichtlich ist, daß der Gründungsbericht oder der Prüfungsbericht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats unrichtig oder unvollständig ist oder den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht oder daß die für eingelegte oder übernommene Gegenstände gewährten Leistungen unangemessen hoch sind. Es hat den Beteiligten vorher Gelegenheit zu geben, den Beanstandungen abzuhelfen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12027277

alte Dokumentnummer

N2196515534T