Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 98/1965
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Text
§ 50. Nebenverpflichtungen der AktionäreParagraph 50, Nebenverpflichtungen der Aktionäre
(1)Absatz eins,Ist die Übertragung der Aktien an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden, so kann die Satzung Aktionären die Verpflichtung auferlegen, neben den Einlagen auf das Grundkapital wiederkehrende, nicht in Geld bestehende Leistungen zu erbringen. Die Verpflichtung und der Umfang der Leistungen sind in den Aktien und Zwischenscheinen anzugeben.
(2)Absatz 2,Die Satzung kann Vertragsstrafen festsetzen für den Fall, daß die Verpflichtung nicht oder nicht gehörig erfüllt wird.
Schlagworte
Nebenleistung, Nebenleistungsaktien
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2009
Dokumentnummer
NOR12027296
Alte Dokumentnummer
N2196515553T