Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 98/1965
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Text
§ 53. Gewinnbeteiligung der AktionäreParagraph 53, Gewinnbeteiligung der Aktionäre
(1)Absatz eins,Die Anteile am Gewinn bestimmen sich nach dem Verhältnis der Aktiennennbeträge.
(2)Absatz 2,Sind die Einlagen auf das Grundkapital nicht auf alle Aktien in demselben Verhältnis geleistet, so erhalten die Aktionäre aus dem verteilbaren Gewinn vorweg einen Betrag von vier vom Hundert der geleisteten Einlagen; reicht der Gewinn dazu nicht aus, so bestimmt sich der Betrag nach einem entsprechend niedrigeren Satz. Einlagen, die im Lauf des Geschäftsjahres geleistet wurden, werden nach dem Verhältnis der Zeit berücksichtigt, die seit der Leistung verstrichen ist.
(3)Absatz 3,Die Satzung kann eine andere Art der Gewinnverteilung bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2009
Dokumentnummer
NOR12027299
alte Dokumentnummer
N2196515556T