Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 98/1965
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54Paragraph 54
Text
§ 54. Keine Verzinsung der EinlagenParagraph 54, Keine Verzinsung der Einlagen
(1)Absatz eins,Unter die Aktionäre darf nur der aus der Jahresbilanz sich ergebende Reingewinn verteilt werden; Zinsen dürfen ihnen weder zugesagt noch ausgezahlt werden.
(2)Absatz 2,Für den Zeitraum, den die Vorbereitung der Unternehmens bis zum Anfang des vollen Betriebs erfordert, können den Aktionären Zinsen von bestimmter Höhe zugesagt werden; die Satzung muß den Zeitpunkt bezeichnen, mit dem die Entrichtung von Zinsen spätestens aufhört.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2009
Dokumentnummer
NOR12027300
alte Dokumentnummer
N2196515557T