Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 98/1965
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60Paragraph 60
Text
§ 60.Paragraph 60,
Keine Befreiung der Aktionäre von ihren Leistungspflichten
Die Aktionäre und ihre Vormänner können von ihren Leistungspflichten nach den §§ 49 und 59 nicht befreit werden, sie können gegen diese Pflichten eine Forderung an die Gesellschaft nicht aufrechnen.Die Aktionäre und ihre Vormänner können von ihren Leistungspflichten nach den Paragraphen 49 und 59 nicht befreit werden, sie können gegen diese Pflichten eine Forderung an die Gesellschaft nicht aufrechnen.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2009
Dokumentnummer
NOR12027306
alte Dokumentnummer
N2196515563T