Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 98/1965
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 66Paragraph 66
Text
§ 66.Paragraph 66,
(1)Absatz eins,Ein abhängiges Unternehmen darf an Aktien der herrschenden Gesellschaft nur nach den vorstehenden Vorschriften (§ 65) Eigentum oder Pfandrecht erwerben.Ein abhängiges Unternehmen darf an Aktien der herrschenden Gesellschaft nur nach den vorstehenden Vorschriften (Paragraph 65,) Eigentum oder Pfandrecht erwerben.
(2)Absatz 2,Ein Rechtsgeschäft zwischen der Gesellschaft oder einem abhängigen Unternehmen und einem anderen, wonach dieser berechtigt oder verpflichtet sein soll, eigene Aktien der Gesellschaft für Rechnung der Gesellschaft oder des abhängigen Unternehmens zu erwerben oder als Pfand zu nehmen, ist nichtig, soweit der Erwerb des Eigentums oder des Pfandrechts an den Aktien durch die Gesellschaft oder das abhängige Unternehmen gegen Abs. 1 oder § 65 Abs. 1, 2 und 4 verstößt.Ein Rechtsgeschäft zwischen der Gesellschaft oder einem abhängigen Unternehmen und einem anderen, wonach dieser berechtigt oder verpflichtet sein soll, eigene Aktien der Gesellschaft für Rechnung der Gesellschaft oder des abhängigen Unternehmens zu erwerben oder als Pfand zu nehmen, ist nichtig, soweit der Erwerb des Eigentums oder des Pfandrechts an den Aktien durch die Gesellschaft oder das abhängige Unternehmen gegen Absatz eins, oder Paragraph 65, Absatz eins, 2 und 4 verstößt.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2009
Dokumentnummer
NOR12027312
alte Dokumentnummer
N2196515569T