Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 98/1965
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 69Paragraph 69
Text
§ 69. Neue GewinnanteilscheineParagraph 69, Neue Gewinnanteilscheine
Neue Gewinnanteilscheine dürfen an den Inhaber des Erneuerungsscheins nicht ausgegeben werden, wenn der Besitzer der Aktie oder des Zwischenscheins der Ausgabe widerspricht. In diesem Fall sind die Scheine dem Besitzer der Aktie oder des Zwischenscheins auszuhändigen, wenn er die Haupturkunde vorlegt.
Anmerkung
VGl. dazu § 2 Abs. 2 Z 3 und § 16 des Kraftloserklärungsgesetzes,
BGBl. Nr. 86/1951.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2009
Dokumentnummer
NOR12027315
alte Dokumentnummer
N2196515572T