Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 98/1965
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 70Paragraph 70
Text
VIERTER TEIL
Verfassung der Aktiengesellschaft
ERSTER ABSCHNITT
Vorstand
§ 70. Leitung der AktiengesellschaftParagraph 70, Leitung der Aktiengesellschaft
(1)Absatz eins,Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft so zu leiten, wie das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Arbeitnehmer sowie des öffentlichen Interesses es erfordert.
(2)Absatz 2,Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Ist ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernannt, so gibt, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, seine Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2009
Dokumentnummer
NOR12027316
alte Dokumentnummer
N2196515573T