Rechtstracker.at

§ 70 AktG

Fassungen
01.01.1966 bis 31.07.2009 — BGBl. Nr. 98/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 70 heute01.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 71/2009
§ 7001.01.196631.07.2009 BGBl. Nr. 98/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98/1965

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 70

Inkrafttretensdatum

01.01.1966BGBl. Nr. 98/1965

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009danach: BGBl. I Nr. 71/2009

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

VIERTER TEIL

Verfassung der Aktiengesellschaft

ERSTER ABSCHNITT

Vorstand

Paragraph 70, Leitung der Aktiengesellschaft

  1. Absatz eins,Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft so zu leiten, wie das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Arbeitnehmer sowie des öffentlichen Interesses es erfordert.
  2. Absatz 2,Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Ist ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernannt, so gibt, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, seine Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12027316

alte Dokumentnummer

N2196515573T