Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 98/1965
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 71Paragraph 71
Text
§ 71. Vertretung der AktiengesellschaftParagraph 71, Vertretung der Aktiengesellschaft
(1)Absatz eins,Die Aktiengesellschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(2)Absatz 2,Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so sind, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Gesellschaft befugt. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Ist eine Willenserklärung der Gesellschaft gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied.
(3)Absatz 3,Die Satzung kann, wenn der Vorstand aus mehreren Personen besteht, auch bestimmen daß einzelne von diesen allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind; es muß aber in jedem Fall die Möglichkeit bestehen, daß die Gesellschaft vom Vorstand auch ohne die Mitwirkung eines Prokuristen vertreten werden kann. Gleiches kann der Aufsichtsrat bestimmen, wenn die Satzung ihn hiezu ermächtigt hat. Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt in diesem Fällen sinngemäß.Die Satzung kann, wenn der Vorstand aus mehreren Personen besteht, auch bestimmen daß einzelne von diesen allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind; es muß aber in jedem Fall die Möglichkeit bestehen, daß die Gesellschaft vom Vorstand auch ohne die Mitwirkung eines Prokuristen vertreten werden kann. Gleiches kann der Aufsichtsrat bestimmen, wenn die Satzung ihn hiezu ermächtigt hat. Absatz 2, Satz 2 und 3 gilt in diesem Fällen sinngemäß.
Schlagworte
Kollektivvertretung, Gesamtvertretung, Einzelvertretung,
gemischte Vertretung, passive Vertretung
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2009
Dokumentnummer
NOR12027317
alte Dokumentnummer
N2196515574T