Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 98/1965
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 74Paragraph 74
Text
§ 74. Beschränkung der VertretungsbefugnisParagraph 74, Beschränkung der Vertretungsbefugnis
(1)Absatz eins,Der Vorstand ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die die Satzung oder der Aufsichtsrat für den Umfang seiner Vertretungsbefugnis festgesetzt hat oder die sich aus einem Beschluß der Hauptversammlung nach § 103 ergeben.Der Vorstand ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die die Satzung oder der Aufsichtsrat für den Umfang seiner Vertretungsbefugnis festgesetzt hat oder die sich aus einem Beschluß der Hauptversammlung nach Paragraph 103, ergeben.
(2)Absatz 2,Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstands unwirksam.
Schlagworte
Innenverhältnis, Außenverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2009
Dokumentnummer
NOR12027320
alte Dokumentnummer
N2196515577T