Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 77Paragraph 77
Text
§ 77. Gewinnbeteiligung der Vorstandsmitglieder
§ 77. Den Vorstandsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine
Beteiligung am Gewinn gewährt werden, die in einem Anteil am Jahresüberschuß zu bestehen hat.
Anmerkung
Auf die durch das RLG, BGBl. Nr. 475/1990, geschaffene
Neufassung, ist die Übergangsvorschrift des Art. XI Abs. 1 RLG
nicht anzuwenden, sie gilt nur im Zusammenhang mit der
Rechnungslegung; die Neufassung ist daher schon seit dem 1. 8. 1990
anzuwenden. Es kommt daher nicht mehr auf den - auszuschüttenden -
Gewinn an.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2009
Dokumentnummer
NOR12027323
Alte Dokumentnummer
N2196515580T