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§ 77 AktG

Fassungen
01.08.1990 bis 31.07.2009 — BGBl. Nr. 475/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7701.08.200909.06.2019 § → § BGBl. I Nr. 71/2009 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 63/2019
§ 7701.08.199031.07.2009 BGBl. Nr. 475/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 77

Inkrafttretensdatum

01.08.1990BGBl. Nr. 475/1990

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009danach: BGBl. I Nr. 71/2009

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

       § 77. Gewinnbeteiligung der Vorstandsmitglieder

  § 77. Den Vorstandsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine

Beteiligung am Gewinn gewährt werden, die in einem Anteil am Jahresüberschuß zu bestehen hat.

Anmerkung

Auf die durch das RLG, BGBl. Nr. 475/1990, geschaffene
Neufassung, ist die Übergangsvorschrift des Art. XI Abs. 1 RLG
nicht anzuwenden, sie gilt nur im Zusammenhang mit der
Rechnungslegung; die Neufassung ist daher schon seit dem 1. 8. 1990
anzuwenden. Es kommt daher nicht mehr auf den - auszuschüttenden -
Gewinn an.

Schlagworte

Tantieme

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12027323

Alte Dokumentnummer

N2196515580T