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§ 88 AktG

Fassungen
01.01.1966 bis 07.10.2004 — BGBl. Nr. 98/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 88 heute01.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 71/2009
§ 8808.10.200431.07.2009 § → § BGBl. I Nr. 67/2004
§ 8801.01.196607.10.2004 BGBl. Nr. 98/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98/1965

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 88

Inkrafttretensdatum

01.01.1966BGBl. Nr. 98/1965

Außerkrafttretensdatum

07.10.2004danach: BGBl. I Nr. 67/2004

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Paragraph 88,

Entsendung von Mitgliedern in den Aufsichtsrat

  1. Absatz eins,Die Satzung kann bestimmten Aktionären oder den jeweiligen Inhabern bestimmter Aktien das Recht einräumen, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden. Die Gesamtzahl der entsandten Mitglieder darf ein Drittel aller Aufsichtsratsmitglieder nicht übersteigen.
  2. Absatz 2,Das Entsendungsrecht kann nur den Inhabern solcher Aktien eingeräumt werden, die auf Namen lauten und deren Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist.
  3. Absatz 3,Die Aktien deren Inhabern das Entsendungsrecht zusteht, gelten nicht als eine besondere Gattung.
  4. Absatz 4,Die entsandten Aufsichtsratsmitglieder können von den Entsendungsberechtigten jederzeit abberufen und durch andere ersetzt werden. Liegt in der Person eines entsandten Mitglieds ein wichtiger Grund vor, so hat das Gericht auf Antrag einer Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, das Mitglied abzuberufen.
  5. Absatz 5,Sind die in der Satzung bestimmten Voraussetzungen des Entsendungsrechts weggefallen, so kann die Hauptversammlung das entsandte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit abberufen.

Schlagworte

Vinkulierte Namensaktie, Minderheitsrecht

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12027333

alte Dokumentnummer

N2196515590T