Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 371/1982BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 371/1982
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 94Paragraph 94
Text
§ 94. Einberufung des AufsichtsratsParagraph 94, Einberufung des Aufsichtsrats
(1)Absatz eins,Jedes Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand kann unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, daß der Vorsitzende des Aufsichtsrats unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft. Die Sitzung muß binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.
(2)Absatz 2,Wird einem von mindestens zwei Aufsichtsratsmitgliedern oder vom Vorstand geäußerten Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
(3)Absatz 3,Der Aufsichtsrat muß mindestens dreimal im Geschäftsjahr eine Sitzung abhalten.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2009
Dokumentnummer
NOR12027339
alte Dokumentnummer
N2196515596T