Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 98Paragraph 98
Text
§ 98.Paragraph 98,
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
(1)Absatz eins,Den Aufsichtsratsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine mit ihren Aufgaben und mit der Lage der Gesellschaft in Einklang stehende Vergütung gewährt werden. Ist die Vergütung in der Satzung festgesetzt, so kann eine Satzungsänderung, durch die die Vergütung herabgesetzt wird, von der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(2)Absatz 2,Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats kann nur die Hauptversammlung eine Vergütung für ihre Tätigkeit bewilligen. Der Beschluß kann erst in der Hauptversammlung gefaßt werden, die über die Entlastung des ersten Aufsichtsrats beschließt.
(3)Absatz 3,(Anm.: Aufgehoben durch Art. II Z 7 BGBl. Nr. 475/1990)Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch zwei, Ziffer 7, Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,)
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2009
Dokumentnummer
NOR12027343
alte Dokumentnummer
N2196515600T