Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 98/1965
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 103Paragraph 103
Text
Erster Unterabschnitt
Rechte der Hauptversammlung
§ 103. AllgemeinesParagraph 103, Allgemeines
(1)Absatz eins,Die Hauptversammlung beschließt in den im Gesetz oder in der Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen.
(2)Absatz 2,Über Fragen der Geschäftsführung kann die Hauptversammlung nur entscheiden, wenn der Vorstand oder, sofern es sich um ein gemäß § 95 Abs. 5 seiner Zustimmung vorbehaltenes Geschäft handelt, der Aufsichtsrat es verlangt.Über Fragen der Geschäftsführung kann die Hauptversammlung nur entscheiden, wenn der Vorstand oder, sofern es sich um ein gemäß Paragraph 95, Absatz 5, seiner Zustimmung vorbehaltenes Geschäft handelt, der Aufsichtsrat es verlangt.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2009
Dokumentnummer
NOR12027348
alte Dokumentnummer
N2196515605T