Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 98/1965
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 109Paragraph 109
Text
§ 109. SondermitteilungParagraph 109, Sondermitteilung
(1)Absatz eins,Jeder Aktionär, der eine Aktie bei der Gesellschaft hinterlegt, kann verlangen, daß ihm die Einberufung der Hauptversammlung und die Gegenstände der Verhandlung, sobald sie veröffentlicht werden, durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden. Die gleiche Mitteilung kann er über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse verlangen.
(2)Absatz 2,Diese Rechte haben die Aufsichtsratsmitglieder, auch wenn sie nicht Aktionäre sind.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2009
Dokumentnummer
NOR12027354
Alte Dokumentnummer
N2196515611T