Rechtstracker.at

§ 111 AktG

Fassungen
01.01.1991 bis 31.07.2009 — BGBl. Nr. 10/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 111 heute01.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 76/2018
§ 11101.01.201431.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 53/2011
§ 11101.08.200931.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 71/2009
§ 11101.01.199131.07.2009 BGBl. Nr. 10/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 10/1991

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 111

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 10/1991

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009danach: BGBl. I Nr. 71/2009

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Paragraph 111, Niederschrift

  1. Absatz eins,Jeder Beschluß der Hauptversammlung bedarf zu seiner Gültigkeit der Beurkundung durch eine über die Verhandlung von einem Notar aufgenommene Niederschrift.
  2. Absatz 2,Die Niederschrift ist gemäß den Vorschriften der Notariatsordnung abzufassen; es sind insbesondere der Ort und der Tag der Verhandlung, der Name des Notars sowie die Art und das Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlußfassung anzugeben.
  3. Absatz 3,Das Verzeichnis der Teilnehmer an der Versammlung sowie die Belege über die ordnungsgemäße Einberufung müssen der Niederschrift beigefügt werden. Die Belege über die Einberufung der Hauptversammlung brauchen nicht beigefügt werden, wenn sie unter Angabe ihres Inhalts in der Niederschrift angeführt werden.
  4. Absatz 4,Die Niederschrift muß von dem Notar unterschrieben werden. Die Zuziehung von Zeugen ist nicht nötig.
  5. Absatz 5,Unverzüglich nach der Versammlung hat der Vorstand eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Niederschrift zum Firmenbuch einzureichen.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12027356

Alte Dokumentnummer

N2196515613T