Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 98/1965
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 113Paragraph 113
Text
Vierter Unterabschnitt
Stimmrecht
§ 113.Paragraph 113,
Grundsatz der einfachen Stimmenmehrheit
(1)Absatz eins,Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder noch andere Erfordernisse vorschreiben.
(2)Absatz 2,Für Wahlen kann die Satzung andere Bestimmungen treffen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2009
Dokumentnummer
NOR12027358
Alte Dokumentnummer
N2196515615T