Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 120Paragraph 120
Beachte
Nach Art. XI Abs. 1 RLG, BGBl. Nr. 475/1990, ist die NeufassungNach Artikel römisch elf, Absatz eins, RLG, Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,, ist die Neufassung
erst auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. 12. 1991
beginnen. Das gesamte RLG kann aber nach dessen Art. X Abs. 11beginnen. Das gesamte RLG kann aber nach dessen Artikel römisch zehn, Absatz 11
auch schon früher angewendet werden.
Text
Verantwortlichkeit der Prüfer
§ 120.Paragraph 120,
§ 275 HGB über die Verantwortlichkeit der Abschlußprüfer gilt sinngemäß. Paragraph 275, HGB über die Verantwortlichkeit der Abschlußprüfer gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2026
Dokumentnummer
NOR12027365
Alte Dokumentnummer
N2196515622T