Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 98/1965
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 124Paragraph 124
Text
§ 124. Verzicht und VergleichParagraph 124, Verzicht und Vergleich
Die Gesellschaft kann auf einen Anspruch, dessen Geltendmachung die Minderheit nach § 122 Abs. 1 verlangt hat, nur verzichten oder sich darüber vergleichen, wenn von den die Minderheit bildenden Aktionären so viele zustimmen, daß die Aktien der übrigen nicht mehr den zehnten Teil und im Fall des § 122 Abs. 1 Satz 3 den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen.Die Gesellschaft kann auf einen Anspruch, dessen Geltendmachung die Minderheit nach Paragraph 122, Absatz eins, verlangt hat, nur verzichten oder sich darüber vergleichen, wenn von den die Minderheit bildenden Aktionären so viele zustimmen, daß die Aktien der übrigen nicht mehr den zehnten Teil und im Fall des Paragraph 122, Absatz eins, Satz 3 den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2009
Dokumentnummer
NOR12027369
alte Dokumentnummer
N2196515626T