Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 98/1965
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 145Paragraph 145
Text
SECHSTER TEIL
Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und
KapitalherabsetzungSatzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und, Kapitalherabsetzung
ERSTER ABSCHNITT
Satzungsänderung
§ 145. AllgemeinesParagraph 145, Allgemeines
(1)Absatz eins,Jede Satzungsänderung bedarf eines Beschlusses der Hauptversammlung. Die Befugnis zu Änderungen, die nur die Fassung betreffen, kann die Hauptversammlung dem Aufsichtsrat übertragen.
(2)Absatz 2,Der Beschluß kann nur gefaßt werden, wenn die beabsichtigte Satzungsänderung nach ihrem wesentlichen Inhalt ausdrücklich und fristgemäß (§ 108 Abs. 2) angekündigt worden ist.Der Beschluß kann nur gefaßt werden, wenn die beabsichtigte Satzungsänderung nach ihrem wesentlichen Inhalt ausdrücklich und fristgemäß (Paragraph 108, Absatz 2,) angekündigt worden ist.
(3)Absatz 3,Die rechtswirksam getroffenen Festsetzungen über Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernahmen (§§ 19, 20) können erst nach Ablauf der Verjährungsfrist des § 44 geändert werden.Die rechtswirksam getroffenen Festsetzungen über Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernahmen (Paragraphen 19, 20,) können erst nach Ablauf der Verjährungsfrist des Paragraph 44, geändert werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2009
Dokumentnummer
NOR12027390
alte Dokumentnummer
N2196515647T