Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 98/1965
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 147Paragraph 147
Text
§ 147. Begründung von NebenverpflichtungenParagraph 147, Begründung von Nebenverpflichtungen
Ein Beschluß, der Aktionären Nebenverpflichtungen (§ 50) auferlegt, bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung aller betroffenen Aktionäre.Ein Beschluß, der Aktionären Nebenverpflichtungen (Paragraph 50,) auferlegt, bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung aller betroffenen Aktionäre.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2009
Dokumentnummer
NOR12027392
alte Dokumentnummer
N2196515649T