Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 98/1965
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 154Paragraph 154
Text
§ 154.Paragraph 154,
Zusicherungen von Rechten auf den Bezug neuer Aktien
(1)Absatz eins,Rechte auf den Bezug neuer Aktien können nur unter Vorbehalt des Bezugsrechts der Aktionäre (§ 153) zugesichert werden.Rechte auf den Bezug neuer Aktien können nur unter Vorbehalt des Bezugsrechts der Aktionäre (Paragraph 153,) zugesichert werden.
(2)Absatz 2,Zusicherungen vor dem Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals sind der Gesellschaft gegenüber unwirksam.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2009
Dokumentnummer
NOR12027399
alte Dokumentnummer
N2196515656T