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§ 185 AktG

Fassungen
01.08.1990 bis 30.09.1997 — BGBl. Nr. 475/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 185 heute01.10.1997 § → § BGBl. I Nr. 114/1997
§ 18501.08.199030.09.1997 BGBl. Nr. 475/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 185

Inkrafttretensdatum

01.08.1990BGBl. Nr. 475/1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997danach: BGBl. I Nr. 114/1997

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Beachte

Nach Artikel römisch elf, Absatz eins, RLG, Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,, ist die Neufassung

("gebundene Kapitalrücklage") erst auf Geschäftsjahre anzuwenden, die

nach dem 31. 12. 1991 beginnen. Das gesamte RLG kann aber nach dessen

Artikel römisch zehn, Absatz 11, auch schon früher angewendet werden.

Text

Einstellung von Beträgen in die gebundene Kapitalrücklage bei zu

hoch angenommenen Verlusten

Paragraph 185,

Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz für ein Geschäftsjahr, das in den ersten zwei Jahren nach der Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung beginnt, daß Wertminderungen und sonstige Verluste in der bei der Beschlußfassung angenommenen Höhe tatsächlich nicht eingetreten oder ausgeglichen waren, so ist der Unterschiedsbetrag in die gebundene Kapitalrücklage einzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12027430

alte Dokumentnummer

N2196515687T