Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990
Beachte
Nach Art. XI Abs. 1 RLG, BGBl. Nr. 475/1990, ist die NeufassungNach Artikel römisch elf, Absatz eins, RLG, Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,, ist die Neufassung
("gebundene Rücklage" und Zitat des § 229 HGB statt § 130 AktienG,("gebundene Rücklage" und Zitat des Paragraph 229, HGB statt Paragraph 130, AktienG,
BGBl. Nr. 98/1965), erst auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach demBundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,), erst auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem
11. 12. 1991 beginnen. Das gesamte RLG kann aber nach dessen Art. X11. 12. 1991 beginnen. Das gesamte RLG kann aber nach dessen Artikel römisch zehn
Abs. 11 auch schon früher angewendet werden.Absatz 11, auch schon früher angewendet werden.
Text
Beschränkung der Einstellung von Beträgen in die
gebundenen RücklagenBeschränkung der Einstellung von Beträgen in die, gebundenen Rücklagen
§ 186.Paragraph 186,
Die Beträge, die aus der Auflösung der Rücklagen und aus der Kapitalherabsetzung gewonnen werden, dürfen in die gebundenen Rücklagen nur eingestellt werden, soweit diese zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigen; als Grundkapital gilt dabei der Nennbetrag, der sich durch die Herabsetzung ergibt, mindestens aber der nach § 7 zulässige Mindestnennbetrag. Bei der Bemessung der zulässigen Höhe bleiben Beträge, die nach der Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung nach § 229 Abs. 2 Z 2 bis 4 HGB in die gebundenen Rücklagen einzustellen sind, auch dann außer Betracht, wenn ihre Zahlung auf einem Beschluß beruht, der zugleich mit dem Beschluß über die Kapitalherabsetzung gefaßt wird. Die Beträge, die aus der Auflösung der Rücklagen und aus der Kapitalherabsetzung gewonnen werden, dürfen in die gebundenen Rücklagen nur eingestellt werden, soweit diese zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigen; als Grundkapital gilt dabei der Nennbetrag, der sich durch die Herabsetzung ergibt, mindestens aber der nach Paragraph 7, zulässige Mindestnennbetrag. Bei der Bemessung der zulässigen Höhe bleiben Beträge, die nach der Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung nach Paragraph 229, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 HGB in die gebundenen Rücklagen einzustellen sind, auch dann außer Betracht, wenn ihre Zahlung auf einem Beschluß beruht, der zugleich mit dem Beschluß über die Kapitalherabsetzung gefaßt wird.