Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 98/1965
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 190Paragraph 190
Text
§ 190. Gewinn- und VerlustrechnungParagraph 190, Gewinn- und Verlustrechnung
In den Fällen der §§ 188, 189 sind in der Gewinn- und Verlustrechnung auf der Seite der Erträge die aus der Auflösung der Rücklagen und aus der Kapitalherabsetzung gewonnenen Beträge gesondert auszuweisen. Ferner ist auf der Seite der Aufwendungen gesondert anzugeben, ob und in welcher Höhe diese BeträgeIn den Fällen der Paragraphen 188, 189, sind in der Gewinn- und Verlustrechnung auf der Seite der Erträge die aus der Auflösung der Rücklagen und aus der Kapitalherabsetzung gewonnenen Beträge gesondert auszuweisen. Ferner ist auf der Seite der Aufwendungen gesondert anzugeben, ob und in welcher Höhe diese Beträge
zum Ausgleich von Wertminderungen,
zur Deckung von sonstigen Verlusten oder
zur Einstellung in die gesetzliche Rücklage verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2009
Dokumentnummer
NOR12027435
alte Dokumentnummer
N2196515692T