Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 98/1965
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 201Paragraph 201
Text
§ 201. NichtigkeitsklageParagraph 201, Nichtigkeitsklage
(1)Absatz eins,Erhebt ein Aktionär, der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses gegen die Gesellschaft, so gelten § 197 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 2 und 3, Abs. 4 bis 6, § 198 sinngemäß. Die Nichtigkeit kann auch durch Einrede geltend gemacht werden.Erhebt ein Aktionär, der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses gegen die Gesellschaft, so gelten Paragraph 197, Absatz eins,, Absatz 2, Sätze 2 und 3, Absatz 4 bis 6, Paragraph 198, sinngemäß. Die Nichtigkeit kann auch durch Einrede geltend gemacht werden.
(2)Absatz 2,Mehrere Nichtigkeitsprozesse sind zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Nichtigkeits- und Anfechtungsprozesse können verbunden werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2009
Dokumentnummer
NOR12027446
alte Dokumentnummer
N2196515703T