Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 98/1965
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 205Paragraph 205
Text
Zweiter Unterabschnitt
Abwicklung
§ 205. Notwendigkeit der AbwicklungParagraph 205, Notwendigkeit der Abwicklung
(1)Absatz eins,Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Abwicklung statt, wenn nicht über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet ist.
(2)Absatz 2,Bis zum Schluß der Abwicklung sind die Vorschriften der vorausgehenden Teile anzuwenden, soweit sich aus diesem Unterabschnitt oder aus dem Zweck der Abwicklung nichts anderes ergibt.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2009
Dokumentnummer
NOR12027450
alte Dokumentnummer
N2196515707T