Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 371/1982BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 371/1982
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 209Paragraph 209
Text
§ 209. Pflichten der AbwicklerParagraph 209, Pflichten der Abwickler
(1)Absatz eins,Die Abwickler haben die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen; um schwebende Geschäfte zu beenden, können sie auch neue eingehen.
(2)Absatz 2,Im übrigen haben die Abwickler innerhalb ihres Geschäftskreises die Rechte und Pflichten des Vorstands; sie unterliegen wie dieser der Überwachung durch den Aufsichtsrat.
(3)Absatz 3,Das Wettbewerbsverbot des § 79 gilt für sie nicht.Das Wettbewerbsverbot des Paragraph 79, gilt für sie nicht.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2009
Dokumentnummer
NOR12027454
alte Dokumentnummer
N2196515711T