Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 98/1965
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 217Paragraph 217
Text
§ 217. Heilung der NichtigkeitParagraph 217, Heilung der Nichtigkeit
Ein Mangel, der die Bestimmungen über die Firma oder den Sitz der Gesellschaft, den Gegenstand des Unternehmens, die Zusammensetzung des Vorstands oder die Form der Veröffentlichungen der Gesellschaft betrifft, kann unter Beachtung der Vorschriften über Satzungsänderungen geheilt werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2009
Dokumentnummer
NOR12027462
alte Dokumentnummer
N2196515719T