Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 98/1965
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 221Paragraph 221
Text
§ 221. VerschmelzungsvertragParagraph 221, Verschmelzungsvertrag
(1)Absatz eins,Der Verschmelzungsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
(2)Absatz 2,Soll die Wirkung des Verschmelzungsvertrags erst nach mehr als zehn Jahren eintreten, so können beide Teile den Vertrag nach zehn Jahren mit halbjähriger Frist kündigen; gleiches gilt, wenn der Vertrag unter einer Bedingung geschlossen und die Bedingung binnen zehn Jahren nicht eingetreten ist. Die Kündigung ist stets nur zulässig für den Schluß des Geschäftsjahrs der Gesellschaft, der gegenüber die Kündigung erklärt wird.
(3)Absatz 3,Ein Beschluß der Hauptversammlung, der sich auf die Aufhebung des Verschmelzungsvertrags richtet, ist während der Vertragsdauer dem anderen Teile gegenüber unwirksam.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2009
Dokumentnummer
NOR12027466
Alte Dokumentnummer
N2196515723T