Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 98/1965
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 224Paragraph 224
Text
§ 224. Durchführung der VerschmelzungParagraph 224, Durchführung der Verschmelzung
(1)Absatz eins,Die Verschmelzung kann ohne Erhöhung des Grundkapitals durchgeführt werden, soweit die übernehmende Gesellschaft Aktien der übertragenden Gesellschaft oder eigene Aktien besitzt.
(2)Absatz 2,Leistet die übernehmende Gesellschaft bare Zuzahlungen, so dürfen diese nicht den zehnten Teil des Gesamtnennbetrags der gewährten Aktien der übernehmenden Gesellschaft übersteigen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2009
Dokumentnummer
NOR12027469
alte Dokumentnummer
N2196515726T