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§ 228 AktG

Fassungen
01.08.1990 bis 30.06.1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 228 heute01.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 71/2009
§ 22801.07.199631.07.2009 § → § BGBl. Nr. 304/1996
§ 22801.08.199030.06.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 458/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98 aus 1965, aufgehoben durch BGBl.Nr. 458/1993

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 228

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 458/1993

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Beachte

Die Neufassung des Absatz eins und des Absatz 2, letzter Halbsatz durch

das RLG, Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,, ist nach dessen Artikel römisch elf, Absatz eins, erst auf

Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. 12. 1991 beginnen. Das

gesamte RLG kann aber nach dessen Artikel römisch zehn, Absatz 11, auch schon früher

angewendet werden.

Text

Paragraph 228,

Wertansätze der übernehmenden Gesellschaft

  1. Absatz eins,Die in der Schlußbilanz der übertragenden Gesellschaft angesetzten Werte gelten für die Jahresbilanzen der übernehmenden Gesellschaft als Anschaffungskosten im Sinne des Paragraph 203, Absatz 2, HGB.
  2. Absatz 2,Übersteigt der Gesamtnennbetrag oder der höhere Gesamtausgabebetrag der für die Veräußerung des Vermögens der übertragenden Gesellschaft gewährten Aktien die in der Schlußbilanz angesetzten Werte der einzelnen Vermögensgegenstände, so darf der Unterschied, jedoch nur gesondert, unter die Posten des Anlagevermögens aufgenommen werden; der eingesetzte Betrag ist in jedem Geschäftsjahr zu mindestens einem Fünftel durch Abschreibungen zu tilgen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12027473

alte Dokumentnummer

N2196515730T