Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 98/1965 aufgehoben durch BGBl.Nr. 458/1993BGBl.Nr. 98 aus 1965, aufgehoben durch BGBl.Nr. 458/1993
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 228Paragraph 228
Inkrafttretensdatum
01.08.1990
Außerkrafttretensdatum
30.06.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 458/1993
Beachte
Die Neufassung des Abs. 1 und des Abs. 2 letzter Halbsatz durchDie Neufassung des Absatz eins und des Absatz 2, letzter Halbsatz durch
das RLG, BGBl. Nr. 475/1990, ist nach dessen Art. XI Abs. 1 erst aufdas RLG, Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,, ist nach dessen Artikel römisch elf, Absatz eins, erst auf
Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. 12. 1991 beginnen. Das
gesamte RLG kann aber nach dessen Art. X Abs. 11 auch schon frühergesamte RLG kann aber nach dessen Artikel römisch zehn, Absatz 11, auch schon früher
angewendet werden.
Text
§ 228.Paragraph 228,
Wertansätze der übernehmenden Gesellschaft
(1)Absatz eins,Die in der Schlußbilanz der übertragenden Gesellschaft angesetzten Werte gelten für die Jahresbilanzen der übernehmenden Gesellschaft als Anschaffungskosten im Sinne des § 203 Abs. 2 HGB.Die in der Schlußbilanz der übertragenden Gesellschaft angesetzten Werte gelten für die Jahresbilanzen der übernehmenden Gesellschaft als Anschaffungskosten im Sinne des Paragraph 203, Absatz 2, HGB.
(2)Absatz 2,Übersteigt der Gesamtnennbetrag oder der höhere Gesamtausgabebetrag der für die Veräußerung des Vermögens der übertragenden Gesellschaft gewährten Aktien die in der Schlußbilanz angesetzten Werte der einzelnen Vermögensgegenstände, so darf der Unterschied, jedoch nur gesondert, unter die Posten des Anlagevermögens aufgenommen werden; der eingesetzte Betrag ist in jedem Geschäftsjahr zu mindestens einem Fünftel durch Abschreibungen zu tilgen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2009
Dokumentnummer
NOR12027473
alte Dokumentnummer
N2196515730T