Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 10/1991BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 10/1991
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 248Paragraph 248
Text
§ 248. Anmeldung des UmwandlungsbeschlussesParagraph 248, Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses
(1)Absatz eins,Zugleich mit dem Umwandlungsbeschluß sind die Vorstandsmitglieder zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Eine Ausfertigung oder öffentlich beglaubigte Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats ist beizufügen. Der Anmeldung sind ferner die Prüfungsberichte der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie der Prüfer nebst ihren urkundlichen Grundlagen beizufügen.
(2)Absatz 2,Der Anmeldung ist die Bilanz des § 246 Abs. 3 beizufügen.Der Anmeldung ist die Bilanz des Paragraph 246, Absatz 3, beizufügen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2009
Dokumentnummer
NOR12027493
Alte Dokumentnummer
N2196515750T