Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 10/1991BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 10/1991
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 249Paragraph 249
Text
Inhalt der Veröffentlichung der Eintragung
§ 249.Paragraph 249,
In die Veröffentlichung der Eintragung der Umwandlung sind ihr Inhalt und die Mitteilung nach dem sinngemäß anzuwendenden § 33 Abs. 2 aufzunehmen. In die Veröffentlichung der Eintragung der Umwandlung sind ihr Inhalt und die Mitteilung nach dem sinngemäß anzuwendenden Paragraph 33, Absatz 2, aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2009
Dokumentnummer
NOR12027494
alte Dokumentnummer
N2196515751T