Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 98/1965
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 251Paragraph 251
Text
§ 251. Veröffentlichung der BilanzParagraph 251, Veröffentlichung der Bilanz
Unverzüglich nach der Eintragung hat der Vorstand in den Bekanntmachungsblättern die Bilanz des § 246 Abs. 3 zu veröffentlichen.Unverzüglich nach der Eintragung hat der Vorstand in den Bekanntmachungsblättern die Bilanz des Paragraph 246, Absatz 3, zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2009
Dokumentnummer
NOR12027496
Alte Dokumentnummer
N2196515753T