Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 98/1965
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 252Paragraph 252
Text
§ 252. Umtausch der GeschäftsanteileParagraph 252, Umtausch der Geschäftsanteile
Für den Umtausch der Geschäftsanteile gegen Aktien gilt § 67, bei Zusammenlegung von Geschäftsanteilen § 179 über die Kraftloserklärung von Aktien sinngemäß; einer Genehmigung des Gerichts bedarf es nicht.Für den Umtausch der Geschäftsanteile gegen Aktien gilt Paragraph 67,, bei Zusammenlegung von Geschäftsanteilen Paragraph 179, über die Kraftloserklärung von Aktien sinngemäß; einer Genehmigung des Gerichts bedarf es nicht.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2009
Dokumentnummer
NOR12027497
alte Dokumentnummer
N2196515754T