Rechtstracker.at

§ 253 AktG

Fassungen
01.01.1966 bis 14.12.2007 — BGBl. Nr. 98/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 253 heute15.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 72/2007
§ 25301.01.196614.12.2007 BGBl. Nr. 98/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98/1965

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 253

Inkrafttretensdatum

01.01.1966BGBl. Nr. 98/1965

Außerkrafttretensdatum

14.12.2007danach: BGBl. I Nr. 72/2007

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Paragraph 253, Widersprechende Gesellschafter

  1. Absatz eins,Jeder Gesellschafter, der gegen die Umwandlung Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, kann seine Aktie der Gesellschaft zur Verfügung stellen. Der Vorstand kann den Aktionären hiefür eine Ausschlußfrist von mindestens drei Monaten setzen. Die Fristsetzung ist erst nach der Eintragung der Umwandlung zulässig. Sie ist, wenn der Aktionär bekannt ist, ihm besonders mitzuteilen, sonst ist sie dreimal in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Die der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Aktien sind durch die Gesellschaft für Rechnung des Aktionärs zum Börsenpreis, beim Fehlen eines solchen durch öffentliche Versteigerung zu verkaufen; Paragraph 179, Absatz 3, Satz 2 bis 6 gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Durch Absatz eins und 2 wird das Recht des Aktionärs, seine Aktien selbst zu veräußern, nicht berührt.
  4. Absatz 4,Satzungsgemäße Verfügungsbeschränkungen stehen einer Veräußerung nach Absatz 2 und 3 nicht entgegen.

Anmerkung

Zu Abs. 4 vgl. § 62, BGBl. Nr. 98/1965

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12027498

alte Dokumentnummer

N2196515755T