Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 98/1965
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 253Paragraph 253
Text
§ 253. Widersprechende GesellschafterParagraph 253, Widersprechende Gesellschafter
(1)Absatz eins,Jeder Gesellschafter, der gegen die Umwandlung Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, kann seine Aktie der Gesellschaft zur Verfügung stellen. Der Vorstand kann den Aktionären hiefür eine Ausschlußfrist von mindestens drei Monaten setzen. Die Fristsetzung ist erst nach der Eintragung der Umwandlung zulässig. Sie ist, wenn der Aktionär bekannt ist, ihm besonders mitzuteilen, sonst ist sie dreimal in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Die der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Aktien sind durch die Gesellschaft für Rechnung des Aktionärs zum Börsenpreis, beim Fehlen eines solchen durch öffentliche Versteigerung zu verkaufen; § 179 Abs. 3 Satz 2 bis 6 gilt sinngemäß.Die der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Aktien sind durch die Gesellschaft für Rechnung des Aktionärs zum Börsenpreis, beim Fehlen eines solchen durch öffentliche Versteigerung zu verkaufen; Paragraph 179, Absatz 3, Satz 2 bis 6 gilt sinngemäß.
(3)Absatz 3,Durch Abs. 1 und 2 wird das Recht des Aktionärs, seine Aktien selbst zu veräußern, nicht berührt.Durch Absatz eins und 2 wird das Recht des Aktionärs, seine Aktien selbst zu veräußern, nicht berührt.
(4)Absatz 4,Satzungsgemäße Verfügungsbeschränkungen stehen einer Veräußerung nach Abs. 2 und 3 nicht entgegen.Satzungsgemäße Verfügungsbeschränkungen stehen einer Veräußerung nach Absatz 2 und 3 nicht entgegen.
Anmerkung
Zu Abs. 4 vgl. § 62, BGBl. Nr. 98/1965
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2009
Dokumentnummer
NOR12027498
alte Dokumentnummer
N2196515755T