Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 98/1965
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 254Paragraph 254
Text
ZWÖLFTER TEIL
§ 254.Paragraph 254,
Zulassung ausländischer Aktiengesellschaften
Die Zulassung einer ausländischen Aktiengesellschaft zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Inland bedarf, unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen, der Bewilligung des nach dem Gegenstand des Unternehmens zuständigen Bundesministeriums.
Anmerkung
Die Rechtsfähigkeit als solche richtet sich nach dem
Personalstatut, das ist das Recht des Staates des tatsächlichen
Hauptverwaltungssitzes (§§ 10 und 11 IPR-Gesetz, BGBl.
Nr. 304/1978).
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2009
Dokumentnummer
NOR12027499
Alte Dokumentnummer
N2196515756T