Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 260Paragraph 260
Beachte
Die Neufassung des Abs. 2 durch das RLG, BGBl. Nr. 475/1990, ist nach dessen Art. XI Abs. 1 erst auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. 12. 1991 beginnen. Das gesamte RLG kann aber nach dessen Art. X Abs. 11 auch schon früher angewendet werden.Die Neufassung des Absatz 2, durch das RLG, Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,, ist nach dessen Artikel römisch elf, Absatz eins, erst auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. 12. 1991 beginnen. Das gesamte RLG kann aber nach dessen Artikel römisch zehn, Absatz 11, auch schon früher angewendet werden.
Text
§ 260.Paragraph 260,
(1)Absatz eins,Die Jahresabschlüsse von Aktiengesellschaften, die auf Grund der hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind, sind unbeschadet einer weiteren Gliederung nach dem in der Anlage 2 enthaltenen Formblatt aufzustellen.
(2)Absatz 2,Für die im Abs. 1 genannten Aktiengesellschaften gelten die §§ 201 bis 211, 260 und 274 HGB sinngemäß, die §§ 268 bis 273, 275 und 276 HGB gelten nicht.Für die im Absatz eins, genannten Aktiengesellschaften gelten die Paragraphen 201 bis 211, 260 und 274 HGB sinngemäß, die Paragraphen 268 bis 273, 275 und 276 HGB gelten nicht.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2025
Dokumentnummer
NOR12027505
alte Dokumentnummer
N2196515762T