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§ 263 AktG

Fassungen
01.01.1966 bis 30.06.1996 — BGBl. Nr. 98/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26301.07.199631.12.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2001
§ 26301.01.196630.06.1996 BGBl. Nr. 98/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98/1965

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 263

Inkrafttretensdatum

01.01.1966BGBl. Nr. 98/1965

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Nach dem Schillingeröffnungsbilanzengesetz umgestellte und nicht

umgestellte Gesellschaften

Paragraph 263,

  1. Absatz eins,Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals einer nach Abschnitt römisch drei des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes umgestellten Aktiengesellschaft beträgt 500.000 S, falls nicht gemäß Paragraph 30, Absatz 2, des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes ein niedrigerer Betrag festgesetzt worden ist. Wenn im Zug der Umstellung oder einer gleichzeitigen oder späteren Kapitalerhöhung das Grundkapital mit einem Betrag unter 1,000.000 S festgesetzt worden ist oder wird, so gilt dieser Betrag als der Mindestnennbetrag des Grundkapitals; wenn in diesen Fällen das Grundkapital mit einem Betrag über 1,000.000 S festgesetzt worden ist, gelten Paragraphen 7 und 181 Absatz eins,
  2. Absatz 2,Desgleichen bleibt ein gemäß Paragraph 16, Absatz 4, des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes mit 200 S festgesetzter oder ein gemäß Paragraph 30, Absatz 2, des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes genehmigter Aktiennennbetrag gültig.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12027508

alte Dokumentnummer

N2196515765T