Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 10/1991BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 10/1991
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 266Paragraph 266
Text
ZWEITER ABSCHNITT
Frühere Berechtigungen
§ 266.Paragraph 266,
Firma und Sitz
(1)Absatz eins,Solange eine Aktiengesellschaft die von ihr schon vor dem 1. Jänner 1900 geführte Firma, in der die Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ nicht enthalten ist, in ihren wesentlichen Bestandteilen unverändert beibehält, braucht sie diese Bezeichnung in die Firma nicht aufzunehmen, es sei denn, daß die Firma aus Personennamen zusammengesetzt ist und nicht erkennen läßt, daß eine Aktiengesellschaft ihre Inhaberin ist.
(2)Absatz 2,Ein bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Firmenbuch eingetragener Sitz einer Aktiengesellschaft kann beibehalten werden, auch wenn er den Vorschriften des § 5 nicht entspricht.Ein bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Firmenbuch eingetragener Sitz einer Aktiengesellschaft kann beibehalten werden, auch wenn er den Vorschriften des Paragraph 5, nicht entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2009
Dokumentnummer
NOR12027511
alte Dokumentnummer
N2196515768T