Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 98/1965
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 268Paragraph 268
Text
§ 268.Paragraph 268,
Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder
Von der Vorschrift des § 86 Abs. 1 ausgenommen sind Aktiengesellschaften, insoweit sie nach den bisherigen Bestimmungen berechtigt waren, in ihrer Satzung eine höhere Zahl der Ausichtsratsmitglieder festzusetzen.Von der Vorschrift des Paragraph 86, Absatz eins, ausgenommen sind Aktiengesellschaften, insoweit sie nach den bisherigen Bestimmungen berechtigt waren, in ihrer Satzung eine höhere Zahl der Ausichtsratsmitglieder festzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2009
Dokumentnummer
NOR12027513
alte Dokumentnummer
N2196515770T