Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
07.07.1967 bis 09.01.2008 — BGBl. Nr. 214/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute10.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 15/2008
§ 1207.07.196709.01.2008 BGBl. Nr. 214/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1967,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

07.07.1967BGBl. Nr. 214/1967

Außerkrafttretensdatum

09.01.2008danach: BGBl. I Nr. 15/2008

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Themen der schriftlichen Prüfung sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission im Einvernehmen mit den Beisitzern auszuwählen. Der Vorsitzende bestimmt auch, welche Hilfsmittel bei der schriftlichen Prüfung benützt werden dürfen.
  2. Absatz 2,Haben zumindest drei Mitglieder auf Grund der Prüfungsarbeit die Überzeugung, daß der Prüfungswerber den Stoff nicht ausreichend beherrscht, gilt die Prüfung, ohne daß eine mündliche Prüfung vorzunehmen ist, als „nicht bestanden“.
  3. Absatz 3,Die mündliche Prüfung hat für jeden Prüfungswerber mindestens eine Stunde zu dauern. Sie darf mit höchstens drei Prüfungswerbern gleichzeitig vorgenommen werden. Werden drei Prüfungswerber gleichzeitig geprüft, so kann die Gesamtprüfungszeit auf zwei Stunden abgekürzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR12027633

Alte Dokumentnummer

N2196714648T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/214/P12/NOR12027633