Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentanwaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1967Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Text
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Der Patentanwalt ist verpflichtet, die unentgeltliche Vertretung von Parteien im Patenterteilungsverfahren sowie im Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung und vor dem Obersten Patent- und Markensenat in Patentangelegenheiten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu übernehmen.
(2)Absatz 2,Der Präsident des Patentamtes hat Personen auf ihr Ansuchen die Beiordnung eines Patentanwaltes zur unentgeltlichen Vertretung zu bewilligen, wenn die Mittellosigkeit des Antragstellers nachgewiesen worden ist, der Antrag nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos und die Vertretung durch einen Patentanwalt zweckmäßig ist.
(3)Absatz 3,Bei der Beurteilung der Mittellosigkeit des Antragstellers ist auf sein Einkommen, das er durch seinen Erwerb oder aus anderen Quellen bezieht oder zu erwarten hat, auf sein Vermögen und dessen Belastung sowie auf die Zahl der Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, Rücksicht zu nehmen. Durch Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres sind die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit und die Geltungsdauer der zum Nachweis der Mittellosigkeit vorzulegenden Zeugnisse zu treffen.
(4)Absatz 4,Die Patentanwaltskammer hat nach Verständigung durch den Präsidenten des Patentamtes von der Bewilligung gemäß Abs. 2 den Patentanwalt zu bestimmen, der die unentgeltliche Vertretung zu übernehmen hat. Das Vorliegen der im § 18 Abs. 1 angegebenen Umstände hat der Patentanwalt unverzüglich bei der Patentanwaltskammer geltend zu machen.Die Patentanwaltskammer hat nach Verständigung durch den Präsidenten des Patentamtes von der Bewilligung gemäß Absatz 2, den Patentanwalt zu bestimmen, der die unentgeltliche Vertretung zu übernehmen hat. Das Vorliegen der im Paragraph 18, Absatz eins, angegebenen Umstände hat der Patentanwalt unverzüglich bei der Patentanwaltskammer geltend zu machen.
(5)Absatz 5,Gegen die Verfügung des Präsidenten des Patentamtes gemäß Abs. 2 sowie gegen die Beiordnung eines Patentanwaltes zur unentgeltlichen Vertretung durch die Patentanwaltskammer gemäß Abs. 4 ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen.Gegen die Verfügung des Präsidenten des Patentamtes gemäß Absatz 2, sowie gegen die Beiordnung eines Patentanwaltes zur unentgeltlichen Vertretung durch die Patentanwaltskammer gemäß Absatz 4, ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen.
(6)Absatz 6,Bei der Bemessung von Kosten im streitigen Verfahren ist die Unentgeltlichkeit der Vertretung einer Partei außer acht zu lassen. Der mit der unentgeltlichen Vertretung betraute Patentanwalt hat im Fall des Kostenzuspruches an die von ihm vertretene Partei das Recht, diese Kosten unmittelbar beim Gegner einzuheben, wobei ihm Einreden aus den zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen nur insoweit entgegengesetzt werden können, als es sich um Aufrechnung von Kosten handelt, deren Ersatz der unentgeltlich vertretenen Partei in demselben Rechtsstreit zugunsten ihres Gegners auferlegt wurde.
(7)Absatz 7,Amtliche Verfahrens- und Stempelgebühren hat die unentgeltlich vertretene Partei jedenfalls selbst zu tragen.
(8)Absatz 8,Die Beiordnung zur unentgeltlichen Vertretung endet mit der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens.
Anmerkung
Eine Verordnung nach Abs. 3 ist nicht erlassen worden.
Schlagworte
Verfahrenshilfe
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2025
Dokumentnummer
NOR12027644
Alte Dokumentnummer
N2196714659T