Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentanwaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 172/1983Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Text
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Der Bund hat der Patentanwaltskammer eine Pauschalvergütung für die Beiordnung von Patentanwälten zur unentgeltlichen Vertretung von Parteien gemäß § 23 zu leisten.Der Bund hat der Patentanwaltskammer eine Pauschalvergütung für die Beiordnung von Patentanwälten zur unentgeltlichen Vertretung von Parteien gemäß Paragraph 23, zu leisten.
(2)Absatz 2,Die Pauschalvergütung beträgt für jedes Kalenderjahr das Einhundertfünfzigfache der Anmeldegebühr gemäß § 166 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, in der zu Beginn des Vergütungszeitraumes jeweils geltenden Fassung. Sie ist bis 30. April des darauffolgenden Jahres zu zahlen.Die Pauschalvergütung beträgt für jedes Kalenderjahr das Einhundertfünfzigfache der Anmeldegebühr gemäß Paragraph 166, Absatz eins, des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, in der zu Beginn des Vergütungszeitraumes jeweils geltenden Fassung. Sie ist bis 30. April des darauffolgenden Jahres zu zahlen.
(3)Absatz 3,Die Patentanwaltskammer hat die vergüteten Beträge zur Unterstützung von erwerbsunfähigen oder unverschuldet in Not geratenen Patentanwälten, von Witwen und Waisen nach Patentanwälten oder für andere humanitäre Standeszwecke zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Dokumentnummer
NOR12027645
Alte Dokumentnummer
N2196714660T