Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentanwaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1967Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Text
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Der Patentanwalt ist berechtigt, sich unter seiner Verantwortung von einem anderen Patentanwalt, einem Rechtsanwalt oder einem bei ihm beschäftigten Patentanwaltsanwärter vertreten zu lassen. Vor dem Obersten Patent- und Markensenat und vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes ist die Vertretung durch einen Patentanwaltsanwärter jedoch unzulässig; doch ist ihm vor diesen Behörden das Wort zu gestatten, wenn es der einschreitende Patentanwalt oder Rechtsanwalt beantragt.
(2)Absatz 2,Wird infolge der Verhinderung eines Patentanwaltes von diesem für alle von ihm zu führenden Angelegenheiten ein anderer Patentanwalt oder ein Rechtsanwalt zu seinem Vertreter bestellt und dauert die Verhinderung mehr als sechs Wochen, so ist die Vertretung der Patentanwaltskammer und von dieser dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat anzuzeigen.
(3)Absatz 3,Der Patentanwalt ist ferner befugt, fachlich entsprechend befähigte Angestellte, die nicht Patentanwaltsanwärter sind, unter seiner Verantwortung zu Besprechungen, zur Entgegennahme von Aufträgen, zur Akteneinsicht und zur Empfangnahme von Urkunden und Erledigungen zu ermächtigen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Dokumentnummer
NOR12027647
Alte Dokumentnummer
N2196714662T