Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentanwaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1967Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54Paragraph 54
Text
§ 54.Paragraph 54,
(1)Absatz eins,Der Disziplinaranwalt und zwei Stellvertreter werden vom Bundespräsidenten für eine dreijährige Funktionsdauer aus dem Kreis der Patentanwälte ernannt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Disziplinarrates oder des Disziplinarsenates sein. § 51 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß.Der Disziplinaranwalt und zwei Stellvertreter werden vom Bundespräsidenten für eine dreijährige Funktionsdauer aus dem Kreis der Patentanwälte ernannt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Disziplinarrates oder des Disziplinarsenates sein. Paragraph 51, Absatz 2 bis 4 gelten sinngemäß.
(2)Absatz 2,Der Disziplinaranwalt hat die Anzeige vor dem Disziplinarrat und vor dem Disziplinarsenat zu vertreten. Er ist vom Disziplinarrat und vom Disziplinarsenat vor jeder Beschlußfassung zu hören.
(3)Absatz 3,Der Disziplinaranwalt ist an die Weisungen der Aufsichtsbehörde (§ 30 Abs. 3) gebunden und insbesondere verpflichtet, auf deren Weisung Disziplinaranzeigen zu erstatten, Anträge zu stellen und Rechtsmittel zu ergreifen.Der Disziplinaranwalt ist an die Weisungen der Aufsichtsbehörde (Paragraph 30, Absatz 3,) gebunden und insbesondere verpflichtet, auf deren Weisung Disziplinaranzeigen zu erstatten, Anträge zu stellen und Rechtsmittel zu ergreifen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Dokumentnummer
NOR12027675
Alte Dokumentnummer
N2196714690T